GEMA-Sperrtafeln auf Youtube sind rechtswidrig

OLG München bestätigt Rechtswidrigkeit in zweiter Instanz
Am 07. Mai 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) München in zweiter Instanz die von Youtube geschalteten GEMA-Sperrtafeln als rechtswidrig eingestuft. Damit bestätigt das Gericht weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) München vom Februar 2014.

Bei der Youtube-Suche nach Musikvideos erschien zuvor folgender Hinweis: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Nach Auffassung des OLG ist dieser Text unlauter und wettbewerbswidrig.

Bereits 02/2014 stellte das Landgericht München in erster Instanz die Rechtswidrigkeit der Sperrtafeln fest. Der Text erwecke bei den Usern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl Youtube die Sperrungen selbst vornimmt. Youtube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigte nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen zu entlohnen. Youtube zahlt jedoch keine Vergütungen für die Musiknutzung auf ihrer Plattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet. Seit April 2009 verhandelt die GEMA mit Youtube über einen neuen Lizenzvertrag für die Musiknutzung in Deutschland. Die GEMA fordert von Youtube 0,375 Ct. pro Videoaufruf. Diese Forderung lehnt Youtube, eine Google-Tochter, ab.

Dateien:
pressemitteilung_gema_youtube_sperrtafelurteil.pdf

Links:
www.gema.de/aktuelles/olg_muenchen_bestaetigt_gema_sperrtafeln_auf_youtube_sind_rechtswidrig/
www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/gema-bekommt-recht-youtubes-sperrtafeln-sind-rechtswidrig-13589441.html