Gericht bestätigt GEMA-Vermutung

Wenn die echten Namen nicht verraten werden, muss für Musik von Künstlern unter Pseudonym an die GEMA gezahlt werden

Die GEMA kann für ein unter Pseudonymen veröffentlichtes Musikstück Gebühren verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 27.08.2012. Das Amtsgericht hat den Verein Musikpiraten dazu verurteilt, der GEMA für ein unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlichtes Musikstück Schadensersatz zu zahlen.

Kern des Rechtsstreits ist die von deutschen Gerichten etablierte GEMA-Vermutung. Laut GEMA-Vermutung kann die Verwertungsgesellschaft davon ausgehen, dass sie die Urheber von veröffentlichter Musik vertritt. Der GEMA ist es damit erlaubt, Gebühren für alle Veröffentlichungen und öffentlichen Aufführungen von Musik zu verlangen. Nur dann nicht, wenn eindeutig feststeht, dass die Autoren nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten werden.

Die Musikpiraten hatte einen Tonträger mit Liedern veröffentlicht, deren Urheber sich nicht von der GEMA vertreten lassen. Bei dem Streit ging es um das Lied „Dragonfly“ von der Band Texasradiofish. Weil die Musiker unter Pseudonym auftreten und die Musikpiraten die echten Namen nicht angaben, klagte die GEMA.

Den Nachweis, dass keine GEMA-Lizenzpflicht auf der CD ist, muss der Hersteller erbringen, da nach der GEMA-Vermutung davon auszugehen ist, dass die meisten Künstler sich von der GEMA oder einem internationalen Partner vertreten lassen. Künstler können sich bei der GEMA mit einen Pseudonym registrieren – dennoch braucht die GEMA auch den amtlichen Namen des Urhebers um Verwechslungen zu vermeiden.

Links:
www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/echte-namen-oder-geld-amtsgericht-stuetzt-gema-vermutung-a-852300.html
www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-bestaetigt-GEMA-Vermutung-1676570.html