GEMA-Vermutung

Definition: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag / Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat…
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag / Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat, da die GEMA als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahrnimmt. Wer GEMA-freie Musik öffentlich aufführt oder gewerblich nutzt, muss, um den Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die Vermutung widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind.

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