Die GEMA hat vor, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (EKL) zu vergeben.
Eine erweiterte Kollektivlizenz stellt eine Form der Lizenzierung durch die GEMA dar, die ermöglicht, dass auch Nutzungsrechte an Werken von Rechtsinhabern (Komponisten, Texter, Urheber, etc.), die nicht in der GEMA Mitglied sind, von der GEMA dennoch lizenziert werden.
Den veröffentlichten Artikel der GEMA vom 28.03.2025 finden Sie hier:
https://www.gema.de/de/w/erweiterte-kollektivlizenzen
Was ist eine Erweiterte Kollektivlizenz (EKL)?
Die GEMA kann Lizenzen für Musiknutzung vergeben – auch für Werke von Urhebern, die nicht bei der GEMA sind.
Das bedeutet EKL für Sie als Urheber, der nicht in der GEMA Mitglied ist?:
Ihre Werke können über EKL genutzt werden, auch ohne Ihre Zustimmung.
Sie können widersprechen.
Den Widerspruch senden Sie an:
GEMA
Mitglieder- und Repertoire-Management
Widerspruch EKL für Außenstehende
Rosenheimer Str. 11, 81667 München
oder per Email an: mitgliederservice@gema.de
Sie haben Anspruch auf Vergütung, wenn Ihre Werke genutzt werden, unter gleichen Bedingungen wie GEMA-Mitglieder. Sie müssen evtl. aktiv mitwirken, um eine Ausschüttung zu erhalten.
Für welche Nutzungen gelten EKL der GEMA?
a) Die Aufführungsrechte für Konzerte der Unterhaltungsmusik. Konzerte in diesem Sinne sind Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik, bei denen Musik für ein vorrangig zu diesem Zweck versammeltes Publikum erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Dies kann der Vortrag von Livemusik, als auch die Darbietung von Tonträgermusik oder von sonstigen Medien sein. Nutzungen in diesem Kontext werden über den Tarif U-K von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 a) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
b) Die Rechte der Audio-Sendung für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Ladenfunk. Ladenfunk in diesem Sinne ist ein auf die Nutzungsumgebung abgestimmtes Programm, auch mit Werbung, mittels Tonträger, Satellit, Sendung oder auf sonstigem Wege. Nutzungen in diesem Kontext werden über die Tarife R, FS und MV von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 b) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
c) Die Rechte der Aufführung und Wahrnehmbarmachung für die Wiedergabe mit Tonträgern, auch mit Veranstaltungscharakter. Nutzungen in diesem Kontext werden über die Tarife M-U, M-V und U-T von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 g) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
d) Die Rechte zur Nutzung von Werken der Musik (Komposition und Text) zum Training von Systemen oder Modellen Künstlicher Intelligenz (inklusive generativer Künstlicher Intelligenz) sowie die Nutzung dieser Werke oder Werkteile oder der Zugriff darauf bei der Generierung von Output durch den Endverbraucher.
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Verfasserin: Paula, 03.07.2025