Ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der GEMA und einem Seniorenheim/Pflegeheim wurde am 03. September 2026 mit einem BGH-Urteil endgültig geklärt.
Das BGH-Urteil I ZR 34/23 vom 03. September 2026 ist für Betreiber von Senioren- und Pflegeheimen eine wichtige Entscheidung. Es geht um die Frage, ob ein Seniorenheim GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn es Fernseh- und Radioprogramme über eine eigene Satellitenanlage empfängt und anschließend über ein hauseigenes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet.
Das BGH hat entschieden, dass in Seniorenheimen keine sogenannte öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorliegt.
Kurz erläutert:
- Das Heim empfängt reguläre Radio- und Fernsehprogramme über Satellit.
- Es leitet diese Programme zeitgleich, unverändert und vollständig über sein eigenes Kabelnetz weiter.
- Die Bewohner können die Programme über die vorhandenen TV- und Radioanschlüsse in ihren Zimmern empfangen.
Das Gericht sieht darin keine zusätzliche öffentliche Wiedergabe, für die eine gesonderte Lizenz erforderlich wäre.
Das BGH-Urteil I ZR 34/23 vom 03. September 2026:
BGH_I_ZR__34-23A
Auf der Internetseite der GEMA ist zu lesen, dass betroffene Heime nicht selber tätig werden müssen, sondern die GEMA auf die Betroffenen selbst zukommt.
https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarif-wr-s-3
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Musiknutzungen in Seniorenheimen grundsätzlich gemafrei sind. Beispielsweise können Musik bei Veranstaltungen und/oder Konzerten weiterhin lizenzpflichtig sein.
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Verfasser: Alexander 31.10.2026
