Corona-Lockdown – GEMA Gutschriften für 2020 jetzt beantragen

Im März 2020 hatte die GEMA bereits erklärt, dass für die Zeiträume behördlich veranlasster Betriebsschließungen die GEMA-Gebühren zurückerstattet werden.

Frist für die Eingabe der Betriebsschließzeiten: Zeitraum Geschäftsjahr 2020:

Bis spätestens 14. April 2021 können diese Gutschriften für das zurückliegende Jahr 2020 über das Online-Portal der GEMA auf https://www.gema.de/de eingegeben werden. Bitte nutzen Sie unbedingt bis zu diesem Datum (einschließlich den 14. April 2021) diese Möglichkeit Ihre bezahlten Vergütungen zurück zu bekommen.
Sollten Sie mit der Anmeldung und /oder Eingabe Ihrer Daten nicht zurecht kommen: rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne.

Zeitraum ab 01. Januar 2021:

Für Gutschriften, die die behördliche Schließung ab dem 01.01.2021 betreffen, gibt es derzeit noch keine Frist (Uptdate!: Frist endet am 10.06.2021). Wir raten Ihnen dennoch, diese Schließzeiten immer zeitnah einzureichen.

Die GEMA behält sich vor, die Gewährung der Gutschriften jederzeit mit Blick auf die weitere Corona-Pandemie-Entwicklung und auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern zu beenden.

Gerne können Sie uns anrufen. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.

Information der GEMA zur Eingabe der Betriebsschließzeiten:
https://www.gema.de/de/w/corona-pandemie-hilfe-fuer-mitglieder-und-kunden-der-gema
Information Bund der Gemazahler e. V. zur Beantragung der Betriebsschließzeiten:
https://www.gemazahler.de/gema-gutschrift-fuer-schliesszeiten-beantragen-corona-lockdown/

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