FAQs, Check, Wissen, Glossar Zeichnung

Fragen & Antworten zu GEMA Gebühren, Tarife, Nutzung uvm.

Sie haben Fragen rund um die GEMA Gebühr, die verschiedenen GEMA Tarife, vergütungsfreie Lizenzen oder auch GEMA Rechnungen? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Auch wenn wir die Informationen sorgfältig recherchiert haben, sind alle Angaben ohne Gewähr. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Eine Haftung schließen wir aus.

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Allgemeines zur GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.

Im GEMA Service-Portal (https://www.gema.de/de/musiknutzer/alles-online) können Sie Rechnungen, Angebote und Verträge verwalten, Ihre Kundendaten bei Bedarf anpassen, Setlists einreichen, nach GEMA Werken suchen und selbstverständlich auch die Preise für die Nutzung von Musik ermitteln.
Gerne unterstützt Sie der Bund der Gemazahler e.V. von der Registrierung und Anmeldung im Service-Portal bis hin zur Prüfung Ihrer Rechnung.

Gerne unterstützt Sie der Bund der Gemazahler e.V. bei sämtlichen Fragen rund um die GEMA-Tarife, Auswahl der richtigen Musikquelle, Umgang mit dem GEMA Service-Portal, Überprüfung Ihrer GEMA-Rechnung etc.

Ebenso finden Musiknutzer Hilfestellung zu den wichtigsten Themen unter diesem Link:
https://www.gema.de/hilfe/musiknutzer/

INKA bedeutet Inkassobezogene Abrechnung im Bereich der Unterhaltungsmusik.

Diese neue Abrechnungsart für die Verteilung der Tantiemen an die Künstler wird erstmals für die Abrechnung des Geschäftsjahres 2013 im Jahr 2014 verwendet. Bei der Abrechnungsart INKA wird für die Verteilung nicht mehr allein die Anzahl der Aufführungen eines Werkes maßgeblich, sondern das Inkasso, das mit einzelnen Veranstaltungen erzielt wurde zu Grunde gelegt.

Die GEMA hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Seine Rechtsfähigkeit beruht gemäß §22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf staatliche Verleihung. Sitz des Vereins ist Berlin.

Die Arbeit der GEMA unterliegt gemäß §18 Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) der Aufsicht und Kontrolle durch das Patent- und Markenamt (DPMA) und das Bundeskartellamt (BKartA).

Lt. Vereinssatzung der GEMA den Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte.

Jeder, der ein Radio- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält (auch wenn er die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nutzt), hat den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Unabhängig davon, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird und unabhängig davon, ob die Wiedergabegeräte privat oder gewerblich genutzt werden. Mit dem Rundfunkbeitrag werden die Kosten bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen finanziert.

Dieser Rundfunkbeitrag deckt also nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am GEMA-Repertoire und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüchen. Dafür ist die GEMA zuständig.

Die GEMA befasst sich mit den Rechten der Urheber, die GVL nimmt die Rechte aus Zweit- und Drittverwertungen der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller wahr.

Eine Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Die GEMA vertritt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von ihren Mitgliedern (z. B. Textdichter, Komponisten und Verleger).

Nach § 78 II UrhG haben ausübende Künstler und nach § 86 UrhG auch die Tonträgerhersteller einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn die von Ihnen erstellten Tonaufnahmen gesendet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies nennt man auch Zweitverwertung. Die GVL nimmt für die Berechtigten diese sog. Zweitverwertungsrechte wahr.

GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertritt das so genannte „Weltrepertoire“ urheberrechtlich geschützter Musik

GVL: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, nimmt die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Musikvideoproduzenten wahr

VG Wort: Verwertungsgesellschaft Wort, nimmt die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen wahr

VG Bild-Kunst: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für visuelle werke wahr

VFF: Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten, Verwertungsgesellschaft im Bereich der Filmproduzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen

VG Musikedition: Verwertungsgesellschaft Musikedition

GÜFA: Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH, vertritt die Rechte der Filmproduzenten / Rechteinhaber, die sich überwiegend mit der Herstellung von erotischen und pornographischen Filmen beschäftigen

VGF: Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, nimmt die Rechte von deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen wahr.

GWFF: Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH, nimmt die Rechte von Film- und Fernsehproduzenten wahr, für Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen.

AGICOA: AGICOA Urheberrechtsschutz Gesellschaft mbH

Corint Media (vormals VG Media): Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

VG TWF: Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH

GWVR: Gesellschaft zur Wahnehmung von Veranstalterrrechten

Einige dieser Gesellschaften haben sich in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen.

Eine Liste, die von den Veranstaltern ausgefüllt wird und in der die aufgeführten Werke aufgelistet werden.

Die GEMA ist Mitgründerin der Zentralstelle für private Überspielungsrechte. Die ZPÜ wurde bereits 1963 von der GEMA, GVL und VG Wort gegründet. Sie erhebt von den Herstellern und Importeuren von Aufzeichnungsgeräten und Leermedien die gesetzlich vorgegebene Vergütung für private Vervielfältigungen. Zur ZPÜ gehören heute folgende Verwertungsgesellschaften: GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild Kunst, VFF, GWFF, VGF, GÜFA und TWF.

Die Deutsche Content Allianz ist ein Zusammenschluss der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rudfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD, des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI), der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), der Allianz Deutsche Produzenten – Film & Fernsehen (Produzentenallianz), der Spitzenorganisation der Filmwirschaft (SPIO), ders Verbands Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) sowie des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).

Zentrales Anliegen der Deutschen Content Allianz ist es u. a. Urheber- und Leistungsschutzrechte zum Schutz der kulturellen Vielfalt zu stärken, Politik und Öffentlichkeit für den realen Wert medialer Inhalte zu sensibilisieren und dafür zu werben, dass der Kultur- und Medienpolitik auf Bundes- und Länderebene wieder ein angemessener Stellenwert eingeräumt wird.

Aus 8 Komponisten, 7 Verlegern und 6 Textdichtern.

Aus der Sparte Komponisten: Prof. Dr. Enjott Schneider, Klaus Doldinger, Jörg Evers, Prof. Lothar Voigtländer, Dr. Ralf Weigand, Hartmut Westphal, Prof. Manfred Schoof (Stellvertreter) und Konstantin Wecker (Stellvertreter)
Aus der Sparte Verleger: Karl-Heinz Klempnow, Prof. Dr. Rolf Budde, Hans-Peter Malten, Dagmar Sikorski, Patrick Strauch, Rudy Holzhauer (Stellvertreter) und Winfried Jacobs (Stellvertreter)
Aus der Sparte Textdichter: Frank Dostal, Burkhard Brozat,, Frank Ramond, Stefan Waggershausen, Tobias Künzel (Stellvertreter) und Julia Neigel (Stellvertreterin) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Prof. Dr. Enjott Schneider.

Im Bundesanzeiger und natürlich auf der Internetseite der GEMA.

Weil einem Urheber eines Werkes der Musik die unterschiedlichsten Rechte zustehen und es für den Urheber schwer ist, diese alleine wahrzunehmen. Deshalb übergibt der Urheber seine Nutzungsrechte treuhänderisch an die GEMA. Und umgekehrt wäre es genau so schwer! Stellen Sie sich vor, Sie möchten in Ihrer Gaststätte Musik wiedergeben um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. Sie würden Musik also kommerziell nutzen. Gäbe es keine GEMA, müssten Sie jeden einzelnen Urheber ausfindig machen, also jeden Komponisten, Texter oder dessen Erben. Sie müssten sie fragen, ob diese Musik gespielt werden darf und eine angemessene Vergütung mit jedem einzelnen aushandeln.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag / Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat, da die GEMA als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahrnimmt. Wer GEMA-freie Musik öffentlich aufführt oder gewerblich nutzt, muss, um den Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die Vermutung widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind. Das heißt: hier gilt eine Beweislastumkehr! Wer behauptet, GEMA-freies Repertoire zu nutzen, muss dies auch beweisen.

Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller.

Abschluss von Wahrnehmungsverträgen mit den Urheberberechtigten,
Rechteeinräumung an Lizenznehmer,
Wahrnehmung sozialer und kultureller Aufgaben,
Durchführung des Inkassos auf Grundlage von Tarifen,
Verteilung an Berechtigte,
Kontrolle der Rechtenutzung,
Schutz und Weiterentwicklung der Urheberrechte
Das heißt: die GEMA muss dafür sorgen, dass der Urheber eines musikalischen Werkes eine angemessene finanzielle Beteiligung an dem geldwerten Vorteil erhält, der durch die Nutzung seiner Musik entsteht und sie muss außerdem den Musikverwertern zu angemessenen Bedingung die Nutzungsrechte einräumen.

Die erste Verwertungsgesellschaft der Welt im heutigen Sinne entstand 1851 in Paris in Frankreich unter dem Namen „Agence Central“. Die heutige SACEM (Société des Auteurs et Compositeurs et Editeurs de Musique).
Ihre Geschichte:
Mitte des 19. Jahrhunderts besuchte der Komponist Ernest Bourget in Begleitung seines Kollegen Victor Parizot das Pariser Konzert-Café Ambassadeurs. Zu dieser Zeit war Ernest Bourget ein beliebter Komponist. Das Orchester im Konzert-Café Ambassadeurs spielte auch einige Titel von Bourget. Dieser Augenblick muss Bourget wohl auf den Gedanken gebracht haben, dass auch seine Werke es waren, die zur Beliebtheit des Cafés beitrugen. So wollte er an dem Erfolg auch beteiligt werden. Als der Kellner dem Komponisten die Rechnung für das von ihm getrunkene Zuckerwasser präsentierte, verweigerte Bourget die Bezahlung. Er rechnete dem Kellner auf, dass das Orchester wiederholt und ohne dafür zu bezahlen seine Musik gespielt habe und er aus diesem Grund keine Veranlassung zur Bezahlung seines Zuckerwassers sehen würde. Man konnte sich vor Ort nicht einigen und der Streit wurde vor dem Gericht ausgetragen. Das Tribunal de Commerce de La Seine entschied, dass der Café-Betreiber des Konzert-Café Ambassadeurs die Musik des Komponisten nicht mehr ohne dessen Genehmigung aufführen durfte. Grundlage für dieses Urteil war das ausschließliche Recht eines Urhebers, über die Aufführung seiner Werke entscheiden zu können, wie es im französischen Gesetz von 1791 verankert wurde. Der Wirt wurde zu einer Schadenersatzzahlung an Bourget verurteilt. Dieser Erfolg des Komponisten Ernest Bourget führte dazu, dass er gemeinsam mit den Komponisten Victor Parizot, Paul Henrion und dem Verleger Jules Colombier eine Einrichtung zur Verwaltung der Aufführungsrechte gründeten. Es entstand die „Agence Central“

Das PRO-Verfahren diente der Verteilungsermittlung von Tantiemen in der Sparte Unterhaltungs- und Tanzmusik (U-Musik). Relevant war hierbei: wie oft ein Werk in welchen Monaten und in welchen der GEMA-Bezirksdirektionen öffentlich aufgeführt wurde. Wurde beispielsweise ein Werk zur gleichen Zeit in unterschiedlichen GEMA-Bezirksdirektionen aufgeführt, erhielt es eine höhere Gewichtung. Dieses Abrechnungsverfahren wurde nur noch für die Abrechnung des Geschäftsjahres 2012 angewendet und durch das Abrechnungsverfahren INKA für die Abrechnung des Geschäftsjahres 2013 im Jahr 2014 abgelöst.

Seit 2010 nur noch 7 Bezirksdirektionen. Diese sind in Berlin, Dortmund, Dresden, Hamburg, Nürnberg, Stuttgart und Wiesbaden. Die Bezirksdirektion Dortmund wurde Ende 2016 geschlossen.
Seit 2017 sind es also noch 6 Bezirksdirektionen.

Das soziale Engagement der GEMA betrifft die Förderung von Künstlern (Komponisten und Textdichter) durch Wettbewerbe und Publikationen, zweckgebundene Ausbildungshilfen, Unterstützungen von musikalischen Produktionen, etc. Sie unterstützt bedürftige Komponisten, Textdichter und Musikverleger sowie deren Angehörige.

Abschluss von Wahrnehmungsverträgen mit den Leistungsschutzberechtigten Vergabe des Labelcodes an Tonträgerhersteller Wahrnehmung der Zweit- und Drittverwertungsrechte Einziehen der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung auf Grundlage von Tarifen Verteilung der Tantiemen an Berechtigte.

Ausübende Künstler (Interpreten) wie Sänger, Studiomusiker, Instrumentalisten und Dirigenten, sowie Tonträgerhersteller, Veranstalter und Sender. Die GVL zahlt an diejenigen Interpreten, die für ihre Darbietung keine Gage aushandeln und nicht mehr einfach überblicken können, wer ihre Lieder aufführt und kommerziell nutzt. Wenn z. B. eine Band ein Konzert live gibt, kann sie selbst eine Gage vereinbaren und bekommt bei dieser Erstverwertung von Musik keine Vergütung von der GVL. Erst ab der Zweitverwertung bekommen die Interpreten von der GVL Tantiemen. Eine Zweitverwertung findet z. B. dann statt, wenn eine CD im Radio, Fernsehen oder eben in der Öffentlichkeit gespielt wird. Die Erstverwertung war also der Kauf der CD (= keine GVL Tantiemen), die Zweitverwertung war die öffentliche Wiedergabe (=Interpret erhält GVL Tantiemen).

Die GEMA übernimmt das Inkasso der Vergütungen für folgende Verwertungsgesellschaften:
VG-Wort, ZWF, GVL und Corint Media (früher VG Media)
Auch von der VG Musikedition hat die GEMA in speziellen Fällen ein Inkassomandat

Mitglieder im Bund der Gemazahler e. V. erhalten den Gesamtvertragspartnernachlass auf die Vergütungssätze der GEMA, VG-Wort, ZWF, GVL und Corint Media (früher VG Media). Also fast alle Verwertungsgesellschaften, die der GEMA ein Inkassomandat übertragen haben.

Öffentliche Musiknutzung und die GEMA

Einige Arten der vergütungspflichtigen öffentlichen Musiknutzungen sind z. B.:

  • Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikern, aber auch Hobbymusikern (z. B. in Konzertsälen und Gaststätten oder bei Vereinsfesten),
  • Vorführungen sind die Darbietung von Filmen oder Diaschauen (z. B. im Kino oder Gemeindesaal),
  • Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern, Radio- oder Fernsehsendungen (z. B. in Geschäften oder Gaststätten, auch durch Computer, Internetradios und mit Hilfe von Speichermedien wie z. B. USB-Sticks oder MP3-Playern)
  • Sendung ist die Verbreitung von Musik, z.B. durch Radio und Fernsehen,
  • Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von Ton-oder Bildtonträgern an andere Personen. Beim Vermieten geschieht dies gegen Bezahlung (z. B. in Videotheken), beim Verleihen dagegen kostenlos (z. B. in öffentlichen Büchereien),
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist die Vervielfältigung musikalischer Werke (z. B. auf CDs, DVDs und CD-ROMs bei Multimediaprodukten und beim Verkauf von vorbespielten tragbaren Mediaabspielgeräten wie z. B. MP3-Playern). Wenn Sie allerding zu rein privaten Zwecken Musik vervielfältigen, haben sie die Vergütung bereits beim Erwerb des Leermediums und des Vervielfältigungsgeräts als Teil des Kaufpreises mitbezahlt.
  • Musik im Internet und anderen digitalen Netzen (z. B. Promotion auf Websites, On-Demand-dienste und Podcastings).

Gemäß § 13b UrhWG muss der Veranstalter vorab die GEMA informieren, wenn öffentlich GEMA-Repertoire genutzt wird. Grundsätzlich gilt: Erst anmelden, dann nutzen.

Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme aus der Veranstaltung im Einzelfall im groben Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung nach Maßgabe bestimmter Bedingungen:

Voraussetzung für die Anwendung der Angemessenheitsregelung (Härtefallnachlassregel)

1.1. Als Vergütung werden 10 % der Eintrittsgelder und/oder sonstigen Entgelte wie z.B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und sonstige Zuschüsse, die unmittelbar zur Finanzierung der Veranstaltung dienen, berechnet. Auf diese Vergütung wird keinerlei Nachlass gewährt. Die Vergütung kann die Mindestvergütung der Vergütungssätze, ggf. zzgl. Zeitzuschläge und Zuschläge aus weiteren genutzten Urheberrechten, nicht unterschreiten.

1.2. Der Antragsteller hat der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen Rechnung über die Veranstaltung zu legen und hierzu – soweit Belege erteilt zu werden pflegen – Belege vorzulegen. Mehrere Veranstalter sind verpflichtet, Antrag und Rechnungslegung gemeinsam einzureichen. Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung sind durch Unterschrift zu bestätigen.

1.3. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Rechnungsstellung der GEMA schriftlich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu stellen. Die Rechnungslegung nach Ziff. 1.2 ist dem Antrag beizufügen.

1.4. Für den Fall dass der/die Veranstalter seinen/ihren Obliegenheiten nach Ziffern 1.2 und 1.3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt/nachkommen, legt die GEMA der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr die Pauschalsätze des jeweiligen Vergütungssatzes zugrunde.

Ein grobes Missverhältnis ist dann gegeben, wenn die in Rechnung gestellte Pauschalvergütung 10 % der Bruttokartenumsätze aus den Eintrittsgeldern zzgl. sonstiger Entgelte übersteigt.

Grundsätzlich immer dann, wenn Musik aus dem GEMA-Repertoire öffentlich wiedergegeben wird. Eine öffentliche Wiedergabe liegt beispielsweise vor:

  • bei Musikwiedergabe in einer Gaststätte, einer Bar, einer Diskothek, einem Hotel, einer Boutique, einem Friseur, etc.
  • bei der Musikwiedergabe auf einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung unabhängig davon ob live oder vom Tonträger gespielt wird, etc.

Die GEMA hat bei nicht rechtzeitiger Anmeldung das Recht auf Schadensersatz in Höhe der sogenannten Kontrollkosten. Die GEMA ist in solchen Fällen daher berechtigt einen Kontrollkostenzuschlag zu berechnen, der in der Regel 100 % des Regeltarifs beträgt. Das heißt: die Veranstaltung/Musiknutzung wird doppelt so teuer.

Wenn Radio oder Fernseher öffentlich wiedergegeben wird: Ja. Jede öffentliche Musiknutzung von GEMA-Repertoire ist bei der GEMA anzumelden. Die Bezahlung des Rundfunkbeitrages deckt die Gebühr für die Nutzungsrechte an GEMA-Repertoire nicht. Hierfür ist die Gebühr an die GEMA zu entrichten.

Die GEMA hat mit fast allen ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch ist die GEMA in der Lage, für das nahezu gesamte Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik die Verwertungsrechte einzuräumen. Die Einnahmen der Lizenzen werden über die Schwestergesellschaften an die ausländischen Urheber ausgeschüttet.

Neben den baurechtlichen Bestimmungen und der Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Gaststätten- und Lebensmittelrechts ist bei einer öffentlichen Musikwiedergabe auch eine Anmeldung bei der GEMA notwendig.
Eine Meldepflicht bei der GEMA besteht unabhängig davon, ob die vereinseigene Tanzkapelle spielt oder ob die Musik von Tonträgern oder aus dem Radio kommt. Sobald auf Ihrem Vereinsfest eine Musikwiedergabe erfolgt, muss diese bei der GEMA angemeldet werden.

Wenn die Wiedergabe eines Werkes für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist (§15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz). Das heißt: wenn die Wiedergabe öffentlich wahrgenommen werden kann.
Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das heißt, dass also die persönliche Verbundenheit zum Veranstalter entscheidend ist. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht, wie innerhalb einer Familie oder im engsten Freundeskreis oder alle Gäste eine solche Beziehung zum Veranstalter haben, ist die Öffentlichkeit nicht gegeben. Aber nicht nur die Beziehung der Personen untereinander, sondern auch die Anzahl der Teilnehmer ist von Bedeutung. Je größer der Personenkreis ist, desto mehr wird davon ausgegangen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

Direkt bei der GEMA.
Adresse: GEMA, 11506 Berlin
Email: kontakt@gema.de
Telefon: 030-58858999
Fax: 030-21292795

Ja.

Der Vorteil liegt darin, dass Sie als Nutzer von Musik über die GEMA einen legalen und zentralen Zugriff auf einen sehr großen Teil des musikalischen Weltrepertoires haben. Sie müssen also nicht mit jedem Rechteinhaber einzeln verhandeln, sondern haben mit der GEMA einen zentralen Ansprechpartner für die Einräumung der Nutzungsrechte. Damit haben Sie weniger Verwaltungsaufwand.

Nein, auch dann nicht. Eine angemessene Vergütung für die Musiknutzung steht jedem Urheber gesetzlich zu.

Die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern betrifft neben dem Urheberrecht auch die Leistungsschutzrechte an einem Werk. Das sind die Rechte, die auch durch die Aufzeichnung eines künstlerischen Werks entstehen. Für diese Leistungsschutzrechte ist die GVL zuständig.

Nein. Um von den Inhabern der Urheber- und Leistungsschutzrechte die Lizenz zur Wiedergabe des Tonträgers zu bekommen, brauchen Sie sich nur an die GEMA zu wenden. Sie übernimmt für die GVL das Inkasso.

Um die Interessen ihrer Mitglieder besser vertreten zu können, hat sich die GEMA in Deutschland und auf der ganzen Welt mit anderen Verwertungsgesellschaften zusammengetan. So hat sie Gegenseitigkeitsverträge mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, die die Rechte der GEMA-Mitglieder im Ausland wahrnehmen. Das bedeutet z. B. wenn ein Song eines deutschen Komponisten in Österreich gespielt wird, wird die dafür fällige Vergütung an die „österreichische GEMA“, die AKM entrichtet, die dann die Einnahmen an die GEMA weiterleitet. Umgekehrt verlangt die GEMA Lizenzgebühren, wenn z. B. Stücke österreichischer Komponisten in Deutschland gespielt werden und überweist diese Gelder dann an die AKM.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Mit diesem Berechtigungsvertrag, bzw. Wahrnehmungsvertrag überträgt z. B. der Künstler der GEMA die Verwertungsrechte an seiner Musik. Die Rechteübertragung erfolgt in der Regel für drei Jahre und wird für weitere drei Jahre verlängert wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Für die öffentliche Wiedergabe von Musik berechnet die GEMA Pauschalbeträge. Das heißt, der Musiknutzer zahlt unabhängig von der realen Nutzung einen festen Preis. Anders als bei der Aufführung von Musik wird z. B. bei der Tonträgerwiedergabe nicht nach der Musikfolge gefragt. Darauf hat die Verwertungsgesellschaft verzichtet, weil es kaum jemanden zuzumuten wäre, alle gespielten Titel zu notieren.

Als Leistungsschutzrecht bezeichnet man die Rechte der ausübenden Künstler in ihren künstlerischen Darbietungen und die Rechte der Tonträgerhersteller an den Musikaufnahmen.

Rund um die GEMA Mitgliedschaft & Mitglieder

64 Delegierte (seit 2012).
Die Anzahl der Delegierten wurde im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt. Die angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder der GEMA haben kein direktes Mitspracherecht bei einer Mitgliederversammlung und werden durch ihre Delegierten vertreten.

Nein. Sobald ein Komponist Mitglied bei der GEMA ist gilt „Alles oder Nichts“. Ein GEMA-Mitglied kann keine GEMA-freie Musik für Sie komponieren und dafür die Vergütung für die Nutzung selbst bestimmen.

Um die Interessen ihrer Mitglieder besser vertreten zu können, hat sich die GEMA in Deutschland und auf der ganzen Welt mit anderen Verwertungsgesellschaften zusammengetan. So hat sie Gegenseitigkeitsverträge mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, die die Rechte der GEMA-Mitglieder im Ausland wahrnehmen. Das bedeutet z. B. wenn ein Song eines deutschen Komponisten in Österreich gespielt wird, wird die dafür fällige Vergütung an die „österreichische GEMA“, die AKM entrichtet, die dann die Einnahmen an die GEMA weiterleitet. Umgekehrt verlangt die GEMA Lizenzgebühren, wenn z. B. Stücke österreichischer Komponisten in Deutschland gespielt werden und überweist diese Gelder dann an die AKM.

Komponisten, Arrangeure und Bearbeiter, Textdichter, Verleger die über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen oder die eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union und die bereits Werke veröffentlicht haben sowie deren Rechtsnachfolger.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Es gibt bei der GEMA drei Mitgliedschaftsformen: angeschlossenes Mitglied, außerordentliches Mitglied und ordentliches Mitglied.

Angeschlossene Mitglieder haben kein direktes Mitspracherecht oder gar Wahlrecht. Die angeschlossenen Mitglieder stellen die größte Gruppe der GEMA-Mitglieder dar. Zu ihnen gehören auch die Rechtsnachfolger, die selbst nicht schöpferisch tätig sind, aber die Rechte eines Urhebers geerbt haben.

Auch außerordentliche Mitglieder haben nur ein begrenztes Mitspracherecht im Verein. Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeausschuss der GEMA prüft diesen Antrag ob die Bedingungen erfüllt sind: z. B. Anzahl der verfassten Kompositionen, Texte, bestimmtes Mindestaufkommen, etc.

Als ordentliches Mitglied hat man ein direktes Mitspracherecht. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn man z. B. fünf Jahre außerordentliches GEMA-Mitglied gewesen ist und ein bestimmtes Mindestaufkommen erreicht wurde.

Im Bundesanzeiger und natürlich auf der Internetseite der GEMA.

Sie ist eine soziale Ausgleichskasse, die bei Krankheit, im Alter oder in besonderen Notfällen ihren Mitgliedern hilft. Wer nicht mehr genug Geld verdient, um davon leben zu können, erhält von der GEMA-Sozialkasse eine einmalige oder wiederkehrende finanzielle Unterstützung. Allerdings ist diese Unterstützung auch an Voraussetzungen gebunden.

Wenn ein GEMA-Mitglied seine Tonträger öffentlich wahrnehmbar machen will, sollte es neben den durch die GEMA wahrgenommenen Urheberrechte auch die Leistungsschutzrechte regeln. Dies passiert durch eine Mitgliedschaft bei der GVL.

Nein. Meldungs- und zahlungspflichtig gegenüber der GEMA ist immer der Veranstalter.
In seltenen Fällen kommt es vor, dass der auftretende Künstler auch Urheber der gespielten Stücke, sowie der Veranstalter ist. Aber auch in dieser Konstellation zahlt diese Person nicht als GEMA-Mitglied, sondern in seiner Funktion als Veranstalter.

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